Satzung des Theatervereins „Dee Speeldeel Vörden von 1972 e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Dee Speeldeel Vörden von 1972 e. V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“.
Der Verein wurde am 25.02.2003 errichtet und hat seinen Sitz in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die niederdeutsche Sprache und Art zu pflegen.
Dies wird verwirklicht insbesondere durch die Aufführung niederdeutscher Bühnenstücke. Die Bühne dient allen interessierten Menschen als Kulturträger. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein zahlt an seine Mitglieder kein Entgelt, sondern nur eine Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit der Mitarbeit bei Bühnenaufführungen. Überschüsse aus den Einnahmen der Bühnenaufführungen dienen grundsätzlich als Rücklage für Neuinszenierungen, d. h. für Anschaffung von Material und Werkzeugen zum Kulissenbau, für notwendige Bühnenausstattungen, Beleuchtung, Garderobe der Darsteller, usw..
Größere Ausgaben und Anschaffungen können nur mit Vorstandsbeschluss getätigt werden.
Außerdem beabsichtigt der Verein jährlich im Rahmen der Ferienspaßaktion des Gemeindejugendrings Neuenkirchen-Vörden den Kindern und Jugendlichen eine Veranstaltung anzubieten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Erlöschen der juristischen Person
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an ein Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam und muss dem Mitglied unverzüglich bekannt gemacht werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederver-sammlung bestimmt wird.
Der Beitrag ist jährlich im November für das jeweilige Jahr zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden in der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen. Bei einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder sind sie als Ehrenmitglieder bestätigt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
c. die Kassenprüfer
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schrift-führer und dem Kassenwart.
Zur Vertretung des Vereins genügt der erste oder zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Die Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b. jährlich einmal oder
c. wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies dem Vorstand schriftlich mit Unterschrift unter Angabe des Grundes mitteilen (Frist 6 Wochen)
Jedes Jahr hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss fassen zu lassen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu berufen. Dabei ist die Tagesordnung zu bezeichnen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen, sobald ein anwesendes Mitglied dieses beantragt.
Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Änderung der Mitgliedsbeiträge enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat die Berechtigung, die Niederschrift einzusehen.
§ 9 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre jeweils im Wechsel zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung abzuschließen. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers für weitere zwei Jahre ist unzulässig.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde Vörden, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Bildung und Erziehung im katholischen Kindergarten Vörden, zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzungsänderung wurde in Anlehnung an die Ursprungssatzung vom 25. Februar 2003 auf der Generalversammlung vom 16. Januar 2006 verabschiedet.